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Vertrieb von Immobilien und Grundstücken jeglicher
Art. Gegenstand des Unternehmens ist ferner, Bau-
vorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene
oder fremde Rechnung vorzubereiten/durchzuführen und
dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern
oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von
Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu
verwenden, ferner Bauvorhaben als Baubetreiber im
fremden Namen wirtschaftlich vorzubereiten/durchzu-
führen. Gegenstand des Unternehmens ist auch die
Beratung in Finanzierungsangelegenheiten jeglicher
Art (ohne Beratungstätigkeiten, die außerhalb
§ 34c GewO in der derzeit gültigen Fassung,
öffentlich-rechtlicher Genehmigung bedürfen, und
ohne Beratungstätigkeiten, die den rechts-/
steuerberatenden Berufen vorbehalten sind.
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zuletzt aktualisiert am 21. April 2022
a) Vermittlung und Nachweis der Gelegenheit zum
Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grund-
stücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und
Wohnräume (Maklergeschäft);
b) Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als
Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde
Rechnung unter Verwendung fremder Vermögenswerte
(Bauträgergeschäft);
c) Übernahme von Hausverwaltungen nach dem WEG sowie
von Mietverwaltungen.
Seit 2007 Übernahme des Vertriebs von Immobilien
auf dem spanischen Festland.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), Durchführung von Immobiliengeschäften aller Art, die
Durchführung und Betreuung von Bauvorhaben, die
Verwaltung von Immobilien sowie die Vermittlung von
Finanzierungen jedweder Art.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
1) Die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken oder im Städtebau, die Beratung, Betreuung und Vertretung von Bauherren in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung, ferner die Mitwirkung bei der Landesplanung und Regionalplanung. Tätigkeiten im Sinne von § 34 C GewO, im Sinn der BRAO, des RBerG und des StberG werden nicht durchgeführt. (2) Die Erbringung von Planungsleistungen gemäß den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). (3) Die Gesellschaft ist berechtigt im In- und Ausland Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu gründen, sich an solchen zu beteiligen, Zweigniederlassungen zu errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024