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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
1. Gegenstand des Unternehmens sind die für Steuer-
beratungsgesellschaften gesetzlich und berufs-
rechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. §
57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz.
2. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters
nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche
Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie
z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausge-
schlossen.
3. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen
errichten soweit die berufsrechtlichen
Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( § 34 StBerG).
Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater
sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der
Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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