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Internetauftritt der Rechtsanwaltskanzlei Berit Rummler - Allgemeines, Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i. v. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( 34 StBerG). Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), Versicherungs- und Finanzmakler.
Die Firma ist Mitglied im VDVM Verband Deutscher
Versicherungs-Makler e.V. und Unison Brokers.
Die Gesellschaft darf auch andere Unternehmen
gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten
und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf
auch Zweigniederlassungen errichten.
Registernummer: D-6NIW-Z5420-37
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Betrieb eines Ingenieurbüros für technische Ausrüstung, insbesondere auf den Gebieten der Kommunikationstechnik, Beleuchtungsanlagen, Elektroanlagen, Sicherheitstechnik und Fördertechnik sowie die Einbringung von Planungsleistungen und Gutachtertätigkeiten. Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand beteiligen oder solche Unternehmen gründen, sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
1. Gegenstand des Unternehmens sind die für Steuer-
beratungsgesellschaften gesetzlich und berufs-
rechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. §
57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz.
2. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters
nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche
Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie
z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausge-
schlossen.
3. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen
errichten soweit die berufsrechtlichen
Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( § 34 StBerG).
Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater
sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der
Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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(na)
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1) Die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken oder im Städtebau, die Beratung, Betreuung und Vertretung von Bauherren in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung, ferner die Mitwirkung bei der Landesplanung und Regionalplanung. Tätigkeiten im Sinne von § 34 C GewO, im Sinn der BRAO, des RBerG und des StberG werden nicht durchgeführt. (2) Die Erbringung von Planungsleistungen gemäß den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). (3) Die Gesellschaft ist berechtigt im In- und Ausland Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu gründen, sich an solchen zu beteiligen, Zweigniederlassungen zu errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024