1) Die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken oder im Städtebau, die Beratung, Betreuung und Vertretung von Bauherren in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung, ferner die Mitwirkung bei der Landesplanung und Regionalplanung. Tätigkeiten im Sinne von § 34 C GewO, im Sinn der BRAO, des RBerG und des StberG werden nicht durchgeführt. (2) Die Erbringung von Planungsleistungen gemäß den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). (3) Die Gesellschaft ist berechtigt im In- und Ausland Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu gründen, sich an solchen zu beteiligen, Zweigniederlassungen zu errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024